Viktorgasse 14, 1040 Wien gutachten@bewertungsinstitut.at Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger
Gerichtssachverständige

Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger  ·  Fachgebiete 94.15 und 94.17  ·  eingetragen unter Leweda bis 07.04.2031

Verkehrswertgutachten

Ermittlung des Verkehrswerts von Wohnliegenschaften nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz — mit begründeter Verfahrenswahl und einer Herleitung, die auch von Dritten nachvollzogen werden kann.

Kurz gefasst: Der Verkehrswert ist nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz der Preis, der bei einer Veräußerung üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre. Ermittelt wird er nach einem der drei gesetzlich vorgesehenen Verfahren; die Wahl ist im Gutachten zu begründen. Die Erstellung dauert bei vollständiger Unterlagenlage in der Regel zwei bis drei Wochen.

Die drei Verfahren

Das Liegenschaftsbewertungsgesetz sieht drei Wertermittlungsverfahren vor. Welches herangezogen wird, ergibt sich aus Objektart und Datenlage — nicht aus Gewohnheit. Wo mehrere Verfahren in Betracht kommen, wird das Ergebnis gegengeprüft und die Abweichung erklärt.

Vergleichswertverfahren

Ableitung aus tatsächlich erzielten Kaufpreisen vergleichbarer Liegenschaften. Setzt eine ausreichende Zahl echter, zeitnaher Vergleichsfälle voraus — in Wien vor allem bei Eigentumswohnungen in nachgefragten Lagen gegeben. Unterschiede in Lage, Zustand und Ausstattung werden über Zu- und Abschläge abgebildet.

Ertragswertverfahren

Kapitalisierung des nachhaltig erzielbaren Reinertrags über die Restnutzungsdauer. Das maßgebliche Verfahren bei Zinshäusern, Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Liegenschaften. Entscheidend ist die realistische Ansetzung des erzielbaren Mietzinses — bei Altbauten unter Beachtung der mietrechtlichen Beschränkungen der Zinsbildung.

Sachwertverfahren

Bodenwert zuzüglich Bauwert, abzüglich der Wertminderung wegen Alters und Bauzustands. Regelmäßig herangezogen bei Ein- und Zweifamilienhäusern, für die kein hinreichender Vergleichsmarkt besteht, sowie ergänzend zur Plausibilisierung.

Was ein belastbares Gutachten enthält

  • Auftrag und Zweck — wofür bewertet wird, denn davon hängen Stichtag und Wertbegriff ab
  • Bewertungsstichtag — der Wert ist stets stichtagsbezogen
  • Befund — Ergebnis der Besichtigung, Bauzustand, Ausstattung, Flächen
  • Rechtliche Rahmenbedingungen — Grundbuchstand, Dienstbarkeiten, Bestandverhältnisse, Widmung
  • Verfahrenswahl mit Begründung
  • Herleitung — sämtliche Ansätze offengelegt und belegt
  • Ergebnis mit Bandbreite, wo eine solche sachlich geboten ist

Benötigte Unterlagen

UnterlageErforderlich bei
Grundbuchsauszugallen Objekten
Lageplan, Bauplan, Baubewilligungallen bebauten Liegenschaften
Mietzinsliste und Mietverträgevermieteten Objekten, Zinshäusern
Nutzwertermittlung, WohnungseigentumsvertragWohnungseigentumsobjekten
Betriebskostenabrechnung, RücklagenstandWohnungseigentum, Mehrfamilienhäusern
Energieausweissoweit vorhanden
Flächenwidmung und Bebauungsbestimmungenunbebauten Baugründen
Fehlende Unterlagen sind kein Hindernis. Grundbuch, Widmung und Bauakt können im Rahmen der Befundaufnahme erhoben werden. Der Aufwand dafür wird vor Auftragserteilung genannt, nicht nachträglich verrechnet.

Privatgutachten und Gerichtsgutachten

Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger erstattet Befund und Gutachten als Hilfsorgan des Gerichts; die Gebühren richten sich zwingend nach dem Gebührenanspruchsgesetz. Ein Privatgutachten wird im Auftrag einer Partei erstattet, ist im Zivilprozess Urkundenbeweis und ersetzt kein Gerichtsgutachten.

Für das tatsächliche Gewicht eines Privatgutachtens ist ein Umstand entscheidend: ob die Gegenseite zur Befundaufnahme geladen wurde. Geschieht das nicht, liegt der Einwand nahe, der Befund sei einseitig zustande gekommen. Auf Wunsch wird die Gegenseite daher nachweislich beigezogen — das kostet einen Termin und nimmt dem Gutachten das wichtigste Angriffsargument.

Anfrage

Erste Einschätzung, kostenfrei

Für eine Ersteinschätzung genügen Objektart, Adresse und Zweck der Bewertung.