Viktorgasse 14, 1040 Wien gutachten@bewertungsinstitut.at Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger
Gerichtssachverständige

Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger  ·  Fachgebiete 94.15 und 94.17  ·  eingetragen unter Leweda bis 07.04.2031

Scheidung und Aufteilung

Bewertung der Ehewohnung und weiterer Liegenschaften im Aufteilungsverfahren — für Rechtsanwaltskanzleien und Beteiligte.

Kurz gefasst: Bei der nachehelichen Aufteilung ist regelmäßig zu klären, was die gemeinsame Liegenschaft wert ist — davon hängt die Ausgleichszahlung ab. Bewertungsstichtag und Wertbegriff richten sich nach dem konkreten Verfahren und sind vorab mit der Rechtsvertretung abzustimmen. Ein Gutachten, das beide Seiten akzeptieren, ist fast immer günstiger als zwei Parteigutachten und ein gerichtlich bestellter Dritter.

Was bewertet wird

  • Die Ehewohnung — Eigentumswohnung oder Einfamilienhaus
  • Weitere Liegenschaften im ehelichen Gebrauchsvermögen oder in den ehelichen Ersparnissen
  • Miteigentumsanteile, soweit sie in die Aufteilung fallen
  • Wertsteigerungen durch Investitionen während der Ehe, soweit gesondert zu beziffern

Der Stichtag muss abgestimmt werden

Ob auf den Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft, auf die Rechtskraft der Scheidung oder auf einen anderen Zeitpunkt zu bewerten ist, ist eine Rechtsfrage — keine Bewertungsfrage. Sie wird vor Auftragserteilung mit der Rechtsvertretung geklärt. Ein Gutachten mit falschem Stichtag ist im Verfahren wertlos, unabhängig davon, wie sorgfältig es erstellt wurde.

Für Rechtsanwaltskanzleien

Privatgutachten im Aufteilungsverfahren sind Urkundenbeweis. Ihr Gewicht hängt maßgeblich davon ab, ob der Gegenseite Gelegenheit zur Teilnahme an der Befundaufnahme gegeben wurde. Auf Ihren Wunsch wird die Gegenseite nachweislich geladen und die Teilnahme oder Nichtteilnahme dokumentiert — damit entfällt das übliche Gegenargument der einseitigen Befundaufnahme.

Ebenso möglich: eine gemeinsame Beauftragung durch beide Parteien. Das ist in der Praxis der schnellste Weg zu einer Einigung, weil das Ergebnis von beiden Seiten mitgetragen wird.

Zur Unbefangenheit. Wer bereits als Privatgutachter für eine Partei tätig war, ist in einem späteren gerichtlichen Verfahren derselben Sache als Gerichtssachverständiger befangen. Das ist bei der Auswahl zu bedenken und wird bei jeder Anfrage vorab geprüft.

Anfrage

Erste Einschätzung, kostenfrei

Für eine Ersteinschätzung genügen Objektart, Adresse und Zweck der Bewertung.